Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferebedingungen

A. Allgemeines

A.1. Die tieferstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge im Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder Lieferung von Waren und stellen sohin die Vertragsgrundlage aller Rechtsgeschäfte der HÄUSLER Gesellschaft mbH (kurz HÄUSLER) und ihren Kunden/Vertragshändler dar. Die AGB gelten sowohl im Verhältnis B2B, als auch B2C.

Mit Vertragsabschluss gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) als Vertragsbestandteil.

A.2. Für den Fall des Vorliegens eines Verbrauchergeschäfts gelten die AGB eingeschränkt unter Berücksichtigung der zwingenden konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen einerseits, der Bestimmungen des FAGG sowie andere einschlägige verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen andererseits.

A.3. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen entfalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn diese ausdrücklich schriftlich mit dem Zusatz, dass hierdurch die AGB einvernehmlich abgeändert werden, vereinbart sind und entfalten jedenfalls nur für den konkreten Geschäftsfall Wirkung. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur insofern Gültigkeit, als diese nachweislich schriftlich bestätigt wurden. Im Falle abweichender vertraglicher Regelungen entfalten diese im Verhältnis zu den hier abgedruckten AGBs Vorrang.

Sofern das FAGG hinsichtlich einzelner Erklärungen des Verbrauchers eine mündliche Erklärung als ausreichend ansieht bzw. eine formfreie Erklärung vorsieht, entfalten auch diese Erklärungen die unter A.3. genannten Rechtsfolgen.

B. Angebote, Kostenvoranschläge und Preise

B.1. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen (Pläne, Aufmaße, Skizzen etc.) erstellt; die darin kalkulierten Mengen beruhen auf den Angaben des Kunden unter Berücksichtigung der für die fachgerechte Verarbeitung zu beachtenden Grundsätzen. Im Falle beträchtlicher Überschreitung des Kostenvoranschlages nach Auftragserteilung, wird HÄUSLER den Kunden umgehend in Kenntnis setzen.

Angebote und von HÄUSLER hierfür erstellte Pläne, Zeichnungen und Entwürfe entfalten Urheberschutz und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung von HÄUSLER weder verwertet noch dritten Personen oder Firmen zugängig gemacht werden.

B.2. Sofern für den konkreten Geschäftsfall keine anderen Einschränkungen getroffen werden, gelten die Preise und Angebote von HÄUSLER bis 3 Monate ab Angebotsdatum. Danach behält sich HÄUSLER vor, die bekannt gegebenen Preise aufgrund laufender Erhöhungen von Material-, Energiepreisen und Löhnen entsprechend zu berichtigen.

B.3. Dem Kunden gewährte Rabatte oder Skonti vom Listenpreis gelten vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages; wird die Auftragssumme nicht zur Gänze durch den Kunden abgedeckt, ist HÄUSLER berechtigt, den Listenpreis in Rechnung zu stellen.

B.4. Forderungen werden dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber HÄUSLER in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

B.5. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Unternehmern Verzugszinsen in der Höhe von 12 % pa angelastet. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers ist HÄUSLER berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem können.

B.6. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld HÄUSLER überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

B.7. HÄUSLER behält sich die Annahme von Wechseln vor. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Entgegengenommene Wechsel können vor Verfall zurückgegeben und sofortige Bezahlung gefordert werden. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zur rechtlichen Vorlage, Protest usw. besteht für HÄUSLER nicht.

C. Liefer-/Leistungsfristen, Gefahrenübergang, Eigentumsvorbehalt

C.1. Von HÄUSLER genannte Liefertermine gelten nur insofern als Fixtermine, als dies von HÄUSLER ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde. An vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen ist HÄUSLER im Falle höherer Gewalt nicht gebunden. Sonstige Angaben von Lieferterminen erfolgen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen zu laufen.

C.2. Die Art der Versendung bleibt, sofern diese nicht direkt durch den Kunden organisiert wird oder ausdrücklich eine bestimmte Versandart vereinbart wurde, HÄUSLER vorbehalten. – Bei Lieferung auf die Baustelle werden Anfahrtswege, die mit schweren Lastkraftwagen befahren werden können und unverzügliches Abladen durch den Kunden vorausgesetzt; anderenfalls haftet er für entstandene Schäden, zusätzliche Aufwendungen und Verzögerungen. Der Kunde hat auch dafür Sorge zu tragen, dass eine Lieferung auf Eigengrund erfolgen kann und sämtliche für die Anlieferung notwendigen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen vorliegen.

C.3. Paletten werden zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt und von HÄUSLER innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung auf Wunsch des Kunden retour genommen; allfällige Kosten des Rücktransportes übernimmt der Kunde.

C.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlust oder Verschlechterung der Ware geht im Fall eines Verbrauchergeschäfts mit Ablieferung der Ware an den Kunden oder einem von diesen bestimmten Dritten über. Wurde im Verbrauchergeschäft der Beförderungsvertrag direkt vom Kunden geschlossen, so geht die Gefahr im Falle der vollständigen Erfüllung aller Vertragsverpflichtungen auch das Eigentum bereits mit Aushändigung der Ware an den Beförderer über. In allen anderen Fällen, auch wenn die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort übersendet wird, gilt die Ware und der Gefahrenübergang bereits mit der Aushändigung an den Beförderer als übergeben.

C.5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von HÄUSLER. Wird die Ware vor Bezahlung verkauft, tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm aus der weiteren Veräußerung zustehenden Forderungen an HÄUSLER ab. Bei Zahlungsverzug ist HÄUSLER berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehende Ware, auch durch Demontage, zurückzunehmen. Der Kunde gibt diesbezüglich sein Einverständnis zur Demontage; diesfalls besteht keinerlei Verpflichtung, den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

Sofern die von HÄUSLER gelieferte Ware durch Be- oder Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung weiterverarbeitet wird, bleibt Eigentumsvorbehalt bestehen und entsteht Miteigentum im Verhältnis des Warenwertes der Ware von HÄUSLER zu der anderen verarbeiteten Ware. Der Kunde ist verpflichtet, das Fremdeigentum seinem Abnehmer gegenüber offen zu legen und den Vermerk der Abtretung in seinen Büchern ordnungsgemäß durchzuführen. HÄUSLER stehen diesbezüglich umfassende Informationen über das Vertragsverhältnis zum Abnehmer gegenüber zu.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts wirkt nicht vertragsauflösend, nach Warenrücknahme erfolgt eine entsprechende Gutschrift auf den Rechnungsbetrag.

D. Rücktritt

D.1. Wurde ein Verbrauchergeschäft im Fernabsatz oder außerhalb von den Geschäftsräumen von HÄUSLER geschlossen, ist der Kunde – sofern die Ware nicht bereits untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde oder es sich um eine Spezialanfertigung handelt – berechtigt, binnen 14 Tagen ab Übernahme der Ware, im Falle von Teillieferungen der zuletzt gelieferten Ware, formfrei zurückzutreten; die Rücktrittsfrist gilt als gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Der Verbraucher ist im Falle des Rücktritts verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung die empfangene Ware unverzüglich zurückzustellen. HÄUSLER behält sich diesfalls die Rückzahlung bereits einkassierte Beträge bis zur Rücksendung bzw. einem Nachweis über die Rücksendung der bereits übergebenen Ware vor. Die Kosten der Rücksendung der Ware sind vom Verbraucher zu tragen. Die Kosten der ursprünglichen Warenanlieferung werden nur dann dem Verbraucher ersetzt, sofern es sich um eine Standardlieferung gehandelt hat.

D.2. Sollte HÄUSLER in Leistungsverzug geraten, ist der Kunde zum Vertragsrücktritt nur dann berechtigt, wenn er HÄUSLER zuvor nachweislich schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Leistungserbringung aufgefordert hat; dies unter gleichzeitiger Androhung des Vertragsrücktritts. Tritt der Leistungsverzug aufgrund höherer Gewalt, Lieferverzögerungen bei Zulieferern, unvorhergesehenen Betriebsstörungen, Transportschäden, Energie-, Material und Rohstoffmangel, etc. ein, ist der Kunde diesbezüglich nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt. Diesfalls beginnt die Nachfrist erst mit Wegfall des Hindernisses zu laufen.

D.3. HÄUSLER leistet im Falle des Vertragsrücktritts den Kunden nur insofern Schadenersatz, als HÄUSLER Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit am Leistungsverzug trifft.

E. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftungsausschlüsse

E.1. Der Kunde hat die Ware sofort bei Anlieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen, sowie allfällige optische Abweichungen unverzüglich, zumindest innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich geltend zu machen; jedenfalls vor einer allfälligen Verarbeitung oder Einbau. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, bei der Lieferung der Ware auch die Chargennummern zu überprüfen. Wurden unterschiedliche Chargen vom selben Produkt geliefert, ist dies HÄUSLER unverzüglich mitzuteilen. Im Unternehmergeschäft sind Mängel unverzüglich ab Erkennbarkeit zu rügen.

E.2. Musterkoffer, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen stellen keine zugesicherte Eigenschaft des Produkts dar. Geringfügige Farbabweichungen sind keine Mängel. Auch Abweichungen von Gewicht, Maßen oder Qualität gelten nur für den Fall, dass diese nicht bloß geringfügig sind, ebenfalls nicht als Mangel. Ferner bleiben Änderungen und Verbesserungen der Erzeugnisse, die sich durch neue Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben haben, ausdrücklich vorbehalten.

E.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Empfang auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und allfällige Mängel HÄUSLER unverzüglich – jedenfalls aber vor allfälliger Verarbeitung – bekanntzugeben. Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung erlöschen, ungeachtet auf welchen Rechtsgrund gestützt, im Unternehmergeschäft, sofern sie HÄUSLER nicht binnen 8 Wochen nach Anspruchstellung durch die Endkunden bekannt gegeben werden, binnen 6 Monaten ab Gefahrenübergang, jedenfalls aber nach Ablauf der gesetzlichen Fristen. Die Beweislast zur rechtzeitigen Bekanntgabe an HÄUSLER trifft den Unternehmer. Eine Inanspruchnahme HÄUSLERS gemäß § 933b ABGB ist – je nach Produkt – auf 2 bzw. 3 Jahre ab Gefahrenübergang beschränkt.

E.4. HÄUSLER ist berechtigt, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Mängelrüge durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung unentgeltlich Gewähr zu leisten. Sollte HÄUSLER nicht im obigen Sinne gewährleisten, steht dem Kunden das Recht auf Preisminderung bzw. Vertragsrücktritt zu.

Der Kunde ist verpflichtet, im Sinne der Schadenminderungspflicht, die Mängelbehebungsarbeiten zu erleichtern, zu koordinieren und alle ihm zumutbaren Nebenleistungen unentgeltlich zu erbringen, um die Mängelbehebung ordnungsgemäß durchführen zu können.

E.5. Ein Anspruch auf Gewährleistung erlischt, sobald von HÄUSLER gelieferte Ware durch den Kunden oder dessen Beauftragte unsachgemäß, insbesondere entgegen der mit der Ware mitgelieferten Verarbeitungshinweisen, verarbeitet wird.

E.6. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen voraus.

E.7. Schadensersatzansprüche gegen HÄUSLER, aus welchem Grund auch immer, sind außerhalb des Verbrauchergeschäfts auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit beschränkt. HÄUSLER haftet nicht für Sach- oder Sachfolgeschäden, die einem Unternehmer aufgrund eines fehlerhaften Produktes entstehen. Die Haftung von HÄUSLER für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden ist generell ausgeschlossen. HÄUSLER trifft auch keine Haftung, wenn durch nicht fachgerechte, insbesondere durch von der im Katalog und/oder den oben genannten Hinweisen ersichtlichen Anleitung abweichende oder sonst mangelhafte Ausführung ein mangelhaftes Ergebnis resultiert.

E.8. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird iSd E.7. nicht gehaftet, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Behebungsaufwand des Auftragsgebers und für Schadenersatzbeträge, die der Auftragsgeber seinerseits an Dritte zu leisten hat.

E.9. Im HÄUSLER-Katalog finden sich Hinweise zu Materialerfordernissen sowie zur korrekten Verlegung bzw. Verarbeitung der Materialien; ebenso liegen jeder Lieferung wichtige Hinweise (etwa „!!!Wichtig vor dem Verarbeiten!!!“ und „Verlege- bzw. Verarbeitungshinweise“) bei. Sollten diese Hinweise bei einzelnen Lieferungen fehlen, sind diese vom Kunden beim Vertragshändler oder bei HÄUSLER zu urgieren. Diese Hinweise sind auch unter https://www.haeusler.co.at/ abrufbar. Die Hinweise betreffen unter anderem die korrekte Verlegung bzw. Verarbeitung der Materialien. Nichtbeachtung dieser Hinweise führt zum Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder sonstigen Schadenersatzansprüchen gegen HÄUSLER.

E.10. HÄUSLER haftet nicht für Schäden, welche aus mangelhafter Verlegung und/oder Verarbeitung herrühren, insbesonders, wenn der Kunde selbst verarbeitet oder sich eines Nicht-Professionisten bedient hat. Der Kunde handelt hier auf eigene Gefahr. HÄUSLER trifft keine Haftung für Schäden/Folgeschäden, die durch Verwendung von Produkten, die nicht von der HÄUSLER selbst stammen oder nicht die im HÄUSLER Katalog/Verlege bzw. Verarbeitungshinweisen beschriebenen Eigenschaften (insb. Frostbeständigkeit bei Beton) aufweisen, entstehen. Der Kunde oder sein Gehilfe handeln hier auf eigene Gefahr.

F. Vertragshändler

F.1. Der Vertragshändler vertreibt die HÄUSLER-Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er ist verpflichtet, den jeweils aktuellen HÄUSLERKatalog im Geschäftsraum aufzulegen und ist verpflichtet, die HÄUSLERProdukte unter ausdrücklicher Anwendung der Haftungsbeschränkungen von HÄUSLER zu verkaufen. Der Vertragshändler ist weiters verpflichtet, Kunden beim Kauf von HÄUSLER-Produkten über die korrekte Verarbeitung und/ oder Verlegung der HÄUSLER-Produkte zu informieren und gegebenenfalls die Verarbeitungshinweise auszuhändigen. Der Vertragshändler hält HÄUSLER bezüglich allfälliger entstehender Ansprüche der Kunden Schad und klaglos.

F.2. Der Vertragshändler verpflichtet sich im Zusammenhang mit dem Verkauf der HÄUSLER-Produkte in ausreichendem Maße fachlich ausgebildetes Personal einzusetzen. Er sorgt für dessen ständige Aus- und Weiterbildung. Hierzu nimmt der Vertragshändler gegebenenfalls von HÄUSLER angebotene Schulungssysteme in Anspruch und ermöglicht und fördert in Zusammenarbeit mit HÄUSLER die regelmäßige Teilnahme der Mitarbeiter an den von HÄUSLER angebotenen Schulungsveranstaltungen. Allfällige Beratungsfehler gehen zu Lasten des Vertragshändlers.

F.3. Wird der Vertragshändler von Kunden oder sonstigen Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, welche aufgrund von in der Sphäre des Vertragshändlers liegenden Gründen –etwa fehlender oder fehlerhafter Beratung oder Aufklärung, insbesondere auch infolge mangelnder Vereinbarung der HÄUSLER Haftungsbeschränkungen mit dem Kunden durch den Vertragshändler – entstanden sind oder schlagend werden, so hält er HÄUSLER schad- und klaglos. Wird der Vertragshändler in Folge dem Kunden oder dem sonstigen Dritten gegenüber ersatzpflichtig, so verzichtet der Vertragshändler bereits jetzt auf jeden Regress an HÄUSLER. Sind HÄUSLER im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen Kosten entstanden (etwa Kosten einer Nebenintervention), so sind diese HÄUSLER ohne weiteres durch den Vertragshändler zu ersetzen.

F.4. Wird HÄUSLER direkt vom Kunden eines Vertragshändlers in Anspruch genommen, so tritt der Vertragshändler über Aufforderung als Nebenintervenient auf Seiten von HÄUSLER in den Rechtsstreit ein. Ergibt das Verfahren, dass der Schaden wegen der Sphäre des Vertragshändlers zuzurechnenden Gründen – etwa fehlender oder fehlerhafter Beratung oder Aufklärung, insbesondere auch infolge mangelnder Vereinbarung der oben genannten AGB – Haftungsbeschränkungen mit dem Kunden durch den Vertragshändler – entstanden ist, so hält der Vertragshändler HÄUSLER für sämtliche im Zusammenhang mit dem Schadensfall entstandenen Kosten (auch Prozesskosten) schad- und klaglos.

G. Sonstige Bestimmungen

G.1. Erfüllungsort ist der Sitz der HÄUSLER Gesellschaft mbH in Wr. Neudorf. Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz des Unternehmens sachlich zuständige Gericht.

G.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

G.3. Zusätzlich zu diesen AGBs gelten die übergebenen bzw. mitgelieferten Produkthinweise und Einsatzempfehlungen sowie die Bedienungsanleitungen als Vertragsbestandteil.